Einmal hier pusten, bitte!
Pusten statt Pieksen
Seit 1998 ist die Messung der Atemalkoholkonzentration auch vor Gericht ein gültiges Mittel, um die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers zu belegen - oder um das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.
Glosse
"Ist doch nur ein kleiner Pieks!" Freundlich lächelte mich der Onkel Doktor bei diesen Worten an, die Sprechstundenhilfe versuchte, meine Aufmerksamkeit mit einem grellbunten Lutscher zu ködern. Möglichst unauffällig wollte der Arzt die Nadel unter meiner Haut verschwinden lassen. Doch natürlich war das Geschrei groß! Zum Glück war Mama sofort zur Stelle: "Komm her, soll ich mal pusten?" Mama pustete den Schmerz einfach davon, und grinsend nahm ich den Kirschlolly aus der Hand der Schwester entgegen. Später waren solche Schutzimpfungen dann mit einem kurzen Pieks erledigt und Mama musste zum Pusten nicht mehr dabei sein. Im Straßenverkehr lief es genau umgekehrt. Mit Pieksen und Pusten lässt sich auch hier vorbeugen - durch Alkohol fahruntüchtige Verkehrsteilnehmer werden erkannt und aus dem Verkehr herausgenommen - allerdings schaffte man hier zuerst das Pieksen ab. Seit 1998 ist die Messung des Atemalkohols juristisch ausreichend und eine Blutentnahme nicht mehr zwingend erforderlich. Neben den schon lange eingesetzten Pusteröhrchen bzw. deren elektronischen Nachfolgern für einen kurzen Vortest dürfen heute so genannte beweissichere Atemalkoholmessgeräte von der Polizei verwendet werden. Diese werden natürlich vor der Benutzung umfangreich kontrolliert. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig untersucht alle Typen beweissicherer Messgeräte auf Messrichtigkeit und Beständigkeit, außerdem stellt sie das nationale Normal für die Atemalkoholkonzentration. Erst dann machen die Geräte den Straßenverkehr ein gutes Stück sicherer und eine kurze Überprüfung schmerzfreier - auch wenn sich mancher nach einer ausgelassenen Feier, wenn der Polizist mit der Kelle winkt, vielleicht doch lieber den bunten Lutscher und den kurzen Piekser zurückwünscht. (she)
Fakten
Wie das Pusten die Blutprobe ablöste...
Um objektiv einschätzen zu können, wie stark Personen von Alkohol beeinflusst sind, nutzte man lange Zeit die Bestimmung des Blutalkohols. Seit 1998 hat laut §24a des Straßenverkehrsgesetzes auch die Messung des Atemalkohols juristische Konsequenzen.
Für diese gerichtsverwertbaren Messungen dürfen nur sogenannte beweissichere Messgeräte verwendet werden, die der Norm DIN 0405 entsprechen.
In dieser Norm ist festgelegt, dass die Bestimmung der Alkoholatemkonzentration in Deutschland immer durch zwei verschiedene Methoden durchgeführt muss, beispielsweise durch Infrarotabsorption oder elektrochemische Umsetzung. Zusätzliche Einflüsse wie die Temperatur der Atemluft, das Atemvolumen, die Atemdauer und der Atemfluss werden ebenfalls berücksichtigt, um ein möglichst genaues Ergebnis zu bekommen. Eine Absicherung durch zwei unabhängige Atemproben sorgt ebenfalls für Objektivität. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig untersucht solche beweissicheren Gerätetypen auf Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und auf die Überprüfbarkeit der relevanten Parameter. Erst nachdem dort grünes Licht gegeben wurde, dürfen die Geräte geeicht werden. In Zusammenarbeit mit den Eichämtern entstehen Festlegungen zur Eichroutine und zur Kalibrierung der Eichnormale. In Deutschland kommt bisher nur ein bauartzugelassener Gerätetyp zum Einsatz. Das nationale Normal stellt dabei ebenfalls die PTB.
Nachdem also sichergestellt ist, dass die Geräte zuverlässig arbeiten, da sie im Zweifelsfall gerichtsverwertbare Ergebnisse liefern müssen, machen sie in der Hand von Polizisten den hiesigen Straßenverkehr ein gutes Stück sicherer. (she)
Kontaktinformationen
Institution: | Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) |
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Adresse: |
Bundesallee 100 38116 Braunschweig |
WWW: | http://www.ptb.de |